Die Satzung

§ 1 - Name

Der Verein führt den Namen "Imkerverein Mittlere Erft e.V." und geht aus dem "Bienenzuchtverein Bergheim - Kerpen" hervor.

§ 2 - Sitz

Er hat seinen Sitz in Bergheim und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 3 - Zweck

Der "Imkerverein Mittlere Erft e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist kein Zusammenschluß von gewerblichen oder berufsmäßigen Imkern bzw. Züchtern. Zweck des Vereins ist es über den richtige Umgang mit Bienen und der Natur zu informieren, sowie Jugendliche und andere Interessierte an diese Aufgabe heranzuführen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Aufklärung und Unterweisung von Interessierten im Bereich Haltung und Zucht von Bienen als Bestäuberin zur Stabilisierung und Sicherung der heimischen Flora und Fauna.
  • Anleitung zur Zucht und Verbreitung von sanftmütigen Bienen.
  • Information und Ausbildung von Jugendlichen im Umgang mit der Bienenhaltung und der Natur.
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  • Beratung von Behörden über die Stellung und Aufgaben der Bienen im Naturraum.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 - Mittel

Die Mittel des Vereins werden in der Regel durch die Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Der Beitrag ist bis zum 15. März eines jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird alljährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Alle nach dem 1. Januar beigetretenen Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den "Imkerverband Rheinland e.V." in Mayen, der das Kapital unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder an der Bienenzucht und Umweltschutz Interessierte werden. Die Mitgliedschaft ist in der Regel schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Bekanntgabe der Anmeldung in der nächsten Versammlung.

§ 6 - Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um die Bienenzucht oder die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber im übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 7 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist in gleichem Maße stimm- und antragsberechtigt. Jedes Mitglied hat auch in gleichem Maße Anteil an den Einrichtungen des Vereins.

§ 8 - Pflichte der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Ausübung seiner satzungsmäßigen Ziele zu unterstützen.

§ 9 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Durch den Tod des Mitgliedes wird der Beitrag für das laufende Kalenderjahr nicht berührt. Der Austritt muß spätestens bis zum 1. Oktober schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Von der Mitgliedschaft kann ausge-schlossen werden, wer grob gegen die Satzungen oder gegen die Vereinsinteressen verstößt, wer mit der Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist. Zur Stellung eines schriftlichen Ausschlußantrages ist jedes Mitglied berechtigt. über den Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Antragsgegners mit einfacher Mehrheit.

§ 10 - Organe des Vereins

Die Organe des Verein sind:

        a.) die Mitgliederversammlung

        b.) der Vorstand

§ 11 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und muß jedem Mitglied mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie anordnet oder die Mehrheit der Mitglieder sie beantragt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Anträge der Mitglieder, falls die Anträge mindestens bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich angezeigt wurden.
  • Anträge des Vorstandes
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl oder Bestätigung der Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

        1. Vorsitzenden

        2. Vorsitzenden

        Kassierer

        Schriftführer (Protokollführer)

Die Vorstandsmitglieder werden in den Mitgliederversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den Jahren mit ungeraden Zahlen, der 2. Vorsitzende und der Kassierer werden in den Jahren mit geraden Zahlen gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder mit dem Kassierer. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins gerichtet sein. Es besteht ein Anspruch auf die Erstattung der Auslagen. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzung. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Vorstandssitzung haben nur Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder mit der Durchführung von bestimmten Aufgaben (Wanderobmann, Gesundsheitswart, Bücherobmann o.ä.) zu beauftragen. Hierzu muß die schriftliche Einverständniserklärung des Beauftragten vorliegen.

§ 13 - Kassen- und Rechnungswesen

Die Führung der Kasse und die Rechnungslegung erfolgen durch den Kassierer. Für die Prüfung der Kasse sind alljährlich in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Kassenbücher und Belege. Über das Ergebnis berichten sie in der Mitgliederversammlung.

§ 14 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluß in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn von der Mehrheit der Mitglieder der Antrag beim Vorstand eingereicht wird. Der den Verein auflösende Beschluß bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Beschlossen

Bergheim, den 10. Juni 1997

Gezeichnet:

H. Bausch 1. Vorsitzender
H. Röhrig 2. Vorsitzender
G. Boekels Schriftführer